- Schuldabänderung
- Änderung des Inhalts einer Schuld durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (z.B. einer Kaufpreisschuld in Darlehen). I.d.R. gemäß § 305 BGB zulässig. ⇡ Pfandrechte und ⇡ Bürgschaften bleiben bestehen (anders bei der ⇡ Schuldumwandlung).
Lexikon der Economics. 2013.